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   BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 32.15   

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BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 32.15 (https://dejure.org/2016,4098)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2016 - 7 B 32.15 (https://dejure.org/2016,4098)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2016 - 7 B 32.15 (https://dejure.org/2016,4098)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer bodenschutzrechtlichen Verfügung zur Sanierung von Grundstücken

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer bodenschutzrechtlichen Verfügung zur Sanierung von Grundstücken

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer bodenschutzrechtlichen Verfügung zur Sanierung von Grundstücken

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15

    Sanierung von Altlasten gemäß §§ 4, 10 BBodSchG

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 32.15
    I Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B.; dieser unter dem 17. November 2006 ergangene Bescheid ist Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

    Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt.

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

    Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen - sollte das hier angefochtene Urteil überhaupt auf ihnen beruhen können - ebenfalls nicht vor; auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 32.15
    Dafür mag sich bereits anführen lassen, dass nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder (hier: § 55 Abs. 1 VwVG NRW) unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 32.15
    Soweit sich der Kläger mit mehreren Grundsatzrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem im Verfahren 16 A 1686/09 ergangenen Urteil zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. November 2006 wendet, kann dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, da es auf die insoweit erhobenen Rügen in einem Revisionsverfahren nicht ankäme.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18

    Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche

    Einklang hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen aus einem Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene lässt sich daher nur bei einer Beschränkung der Bereichsausnahme auf die Tätigkeit im Rahmen nationaler Gesetzgebung erreichen; divergierende Entscheidungen können durch Anwendung des Ablehnungsgrunds nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vermieden werden, falls der Zugang auf europäischer Ebene verweigert wird oder einer solchen Entscheidung nicht vorgegriffen werden soll (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil vom 10. September 2015 - OVG 12 B 11.14 - ZUR 2016, 173, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 7 B 32.15 - NVwZ 2016, 1566, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18

    Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Bundesministeriums für Verkehr und

    Einklang hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen aus einem Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene lässt sich daher nur bei einer Beschränkung der Bereichsausnahme auf die Tätigkeit im Rahmen nationaler Gesetzgebung erreichen; divergierende Entscheidungen können durch Anwendung des Ablehnungsgrunds nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vermieden werden, falls der Zugang auf europäischer Ebene verweigert wird oder einer solchen Entscheidung nicht vorgegriffen werden soll (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil vom 10. September 2015 - OVG 12 B 11.14 - ZUR 2016, 173, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 7 B 32.15 - NVwZ 2016, 1566, juris).

    Der Ablehnungsgrund kann daher etwa bezüglich der Offenlegung des Inhalts eines Aufforderungsschreibens der Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff. AEUV greifen, zumal wenn ein Einsichtsbegehren auf europäischer Ebene erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2015 a.a.O, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 a.a.O.).

    Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O., Rn. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 14.18

    Umweltinformationen; Dieselabgasskandal; Rückrufanordnung;

    Einklang hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen aus einem Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene lässt sich daher nur bei einer Beschränkung der Bereichsausnahme auf die Tätigkeit im Rahmen nationaler Gesetzgebung erreichen; divergierende Entscheidungen können durch Anwendung des Ablehnungsgrunds nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vermieden werden, falls der Zugang auf europäischer Ebene verweigert wird oder einer solchen Entscheidung nicht vorgegriffen werden soll (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil vom 10. September 2015 - OVG 12 B 11.14 - ZUR 2016, 173, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 7 B 32.15 - NVwZ 2016, 1566, juris).

    Der Ablehnungsgrund kann daher etwa bezüglich der Offenlegung des Inhalts eines Aufforderungsschreibens der Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff. AEUV greifen, zumal wenn ein Einsichtsbegehren auf europäischer Ebene erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2015 a.a.O, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 a.a.O.).

    Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O., Rn. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 13.18

    Umweltinformationen; Verbrauchswerte; CO2-Werte; Unregelmäßigkeiten;

    Einklang hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen aus einem Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene lässt sich daher nur bei einer Beschränkung der Bereichsausnahme auf die Tätigkeit im Rahmen nationaler Gesetzgebung erreichen; divergierende Entscheidungen können durch Anwendung des Ablehnungsgrunds nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG vermieden werden, falls der Zugang auf europäischer Ebene verweigert wird oder einer solchen Entscheidung nicht vorgegriffen werden soll (vgl. zu einer solchen Konstellation: Senatsurteil vom 10. September 2015 - OVG 12 B 11.14 - ZUR 2016, 173, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 7 B 32.15 - NVwZ 2016, 1566, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2023 - 20 A 2970/17

    Ersatzvornahme; Kosten; Festsetzung; Klage; Festsetzungsfrist; Hemmung;

    Die dagegen erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos (VG Arnsberg, Urteil vom 22. Juni 2009 - 14 K 1776/08 - OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1731/09 - BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 32.15 -).
  • VG Arnsberg, 23.10.2017 - 8 K 170/17
    Die hiergegen erhobene Klage blieb wiederum in drei Instanzen erfolglos (Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.Juni 2009 - 14 K 1776/08 -, Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.Mai 2015 - 16 A 1731/09 -, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016 - 7 B 32.15 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2021 - 19 E 264/21

    Bestandskraft oder Vollziehbarkeit einer Zwangsgeldfestsetzung als Voraussetzung

    BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, 122, juris, Rn. 12 m. w. N., Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 32.15 -, juris, Rn. 5, vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 -, BVerwGE 151, 102, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 - 4 A 1396/16 -, GewArch 2019, 77, juris, Rn. 35, Beschlüsse vom 28. März 2019 - 4 B 2/19 -, juris, Rn. 6, und vom 20. April 2012 - 13 E 64/12 -, juris, Rn. 4.
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